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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und VermessungAlexandrastraße 480538 MünchenTelefon: 089 2129-0E-Mail: poststelle@ldbv.bayern.de
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Soweit wir Ihre persönlichen Daten verarbeiten, stehen Ihnen als Betroffener folgende Rechte zu:

  • Sie haben das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO).
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO).
  • Wenn Sie in die Verarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
  • Falls Sie in die Verarbeitung eingewilligt haben und die Verarbeitung auf dieser Einwilligung beruht, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer Daten Widerspruch einzulegen, wenn die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DSGVO erfolgt (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Datenempfänger

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Gegebenenfalls werden Ihre Daten an die zuständigen Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörden zur Wahrnehmung der jeweiligen Kontrollrechte übermittelt.
Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik können bei elektronischer Übermittlung Daten an das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weitergeleitet werden und dort auf Grundlage der Art. 12 ff. des Bayerischen E-Government-Gesetzes verarbeitet werden.

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Alexandrastraße 4 80538 München Telefon: 089 2129-0 E-Mail: datenschutz@ldbv.bayern.de

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Online-Formulare

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Markt Oberstaufen
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Oberstaufen aus der Vogelperspektive
Blick in den Sonnenuntergang
Hände beim binden einer Dirndlschürze
Milchkanne
Oberstaufen aus der Vogelperspektive
Blick auf Oberstaufen
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Haupt- und Finanzausschuss

Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus dem Vorsitzenden Bürgermeister Martin Beckel und 9 Mitgliedern des Marktgemeinderates

CSU
Linda Köberle (Vertretung: Markus Geißler)
Ulrich Bauer (Vertretung: Heinz Heim)
Thomas Stehle (Vertretung: Jan Fässler)

FWO
Markus Gorbach (Vertretung: Schwester Gudrun Reichart)
Johannes Lingg (Vertretung: Dr. Achim Pfisterer)

UTL
Franz Kienle (Vertretung: Thomas Wintergerst)
Björn Walser (Vertretung: Johannes Hummel)

PLW
Wolfgang Mayer (Vertretung: Matthias Probst)

AO/SPD
Michael Fink, AO (Vertretung: Beate Kümpflein, SPD)

Zusammensetzung

Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Mitgliedern des Marktgemeinderates.

Der Haupt- und Finanzausschuss wird als vorberatender Ausschuss tätig (Art. 32 Abs. 1 GO), soweit ihm in der Geschäftsordnung nicht Aufgaben als beschließender Ausschuss (Art. 32 Abs. 2 GO) übertragen wurden.

Den Vorsitz führt der Erste Bürgermeister, ansonsten sein Vertreter. In den Ausschüssen sind die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Näheres regelt die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates.

Sitzverteilung
CSU: 3 Sitze, FWO: 2 Sitze, UTL: 2 Sitze, PLW: 1 Sitz, AO/SPD: 1 Sitz

Vorberatende Aufgaben

Folgende Aufgaben wurden dem Haupt- und Finanzausschuss als vorberatendem Ausschuss übertragen:

  • Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen.
  • Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung, soweit die Zuständigkeit des Marktgemeinderates nach §§ 1 und 2 gegeben ist. 
  • Angelegenheiten über Unternehmen in Privatrechtsoform mit gemeindlicher Beteiligung. 

Beschließende Aufgaben

Folgende Aufgaben wurden dem Haupt- und Finanzausschuss als beschließender Ausschuss übertragen:

  1. 1. Angelegenheiten mit finanzellen Auswirkungen für den Markt, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind: 
    1. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 100.000,00 Euro im Einzelfall,
    2. der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
      Erlass: 100.000,00 Euro
      Niederschlagung: 100.000,00  Euro
      Aussetzung der Vollziehung: 100.000,00 Euro,
    3. die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), 
    4. Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für den Markt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des Marktes, bis zu einem Betrag oder - falls dieser nicht feststeht - einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 100.000,00 Euro, 
    5. die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 100.000,00 Euro je Einzelfall, 
    6. Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren, 
    7. Errichtung, Erwerb, Abtretung oder Löschung von Grundpfandrechten und wirtschaftlichen Beteiligungen bis zu einem Nennbetrag von 100.000,00 Euro, 
    8. Abschluss von Bauspar- und Erschließungsverträgen bis zu 100.000,00 Euro, 
    9. die Bewilligung von Einzelverpflichtungen aus Sammelansätzen in den zuständigen Bereichen oder soweit eine Zuständigkeit anderer Ausschüsse nicht gegeben ist, reicht bis zu 100.000,00 Euro
  2. Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamtinnen und Beamten, der Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter ab Besoldungsgruppe A9 bzw. Entgeltgruppe des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister soweit in § 2 Nrn. 19 und 20 nichts anderes bestimmt ist; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Marktgemeinderat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO), und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 10 TVöD; Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt,
  3. personenbezogene Entscheidungen, zu denen der Markt in sonstiger Weise berufen ist, z. B. Bestätigung der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten, Vorschlag von Schöffinnen und Schöffen usw.,
  4. die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
  5. Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,
  6. Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde bis zu 100.000,00 Euro über Unternehmen in Privatrechtsform sowie über Unternehmen in Privatrechtsform mit gemeindlicher Beteiligung, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist,
  7. die Entscheidung über die Verleihung der Bürgermedaille des Marktes Oberstaufen,
  8. Entscheidungen über den Jahresabschluss von Unternehmen in Privatrechtsform mit gemeindlicher Beteiligung, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, soweit nicht der Erste Bürgermeister dafür zuständig ist.