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Tourismusausschuss für den Tourismus Eigenbetrieb Oberstaufen - TEO

Zusammensetzung, Mitglieder und Aufgaben des Tourismusausschusses

 

 

Zusammensetzung

Der Tourismusausschuss für den Tourismus Eigenbetrieb Oberstaufen - TEO - besteht aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Mitgliedern des Marktgemeinderates. 

Der Tourismusausschuss für den Tourismus Eigenbetrieb Oberstaufen - TEO - wird als vorberatender Ausschuss tätig (Art. 32 Abs. 1 GO), soweit ihm in der Geschäftsordnung bzw. Betriebssatzung nicht Aufgaben als beschließender Ausschuss übertragen wurden.

Den Vorsitz führt der Erste Bürgermeister, ansonsten sein Vertreter. In den Ausschüssen sind die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 22 Abs. 1 GO). Näheres regelt die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates. 

Mitglieder des Tourismusausschusses für den Tourismus Eigenbetrieb Oberstaufen - TEO

Ausschuss 

(Sitzzahl)

Partei bzw. Wählergruppe Ausschussmitglieder Stellvertreter

Tourismusausschuss für den
Tourismus Eigenbetrieb Oberstaufen - TEO

(Vorsitzender Martin Beckel + 9 MGRM)

CSU

 

 

 

FWO

 

 

UTL

 

 

PLW

 

AO/SPD

Markus Geißler

Linda Köberle

Thomas Stehle

 

Hans-Jörg Lingg

Stefan Schädler

 

Thomas Wintergerst

Johannes Hummel

 

Wolfgang Mayer

 

Michael Fink (AO)

Jan Fässler

Heinz Heim

Ulrich Bauer

 

SR. M. Gudrun Reichart

Markus Gorbach

 

Franz Kienle

Björn Walser

 

Matthias Probst

 

Beate Kümpflein (SPD)

Vorberatende Aufgaben

Der Tourismusausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten von TEO tätig, die der Entscheidung des Marktgemeinderates unterliegen.

Beschließende Aufgaben

Der Tourismusausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Betriebsangelegenheiten, soweit nicht die Betriebsleitung, der Marktgemeinderat oder der Erste Bürgermeister zuständig sind, insbesondere über

1. den Erlass einer Dienstanweisung, 

2. Festletung privatrechtlicher Versorgungs- bzw. Beförderungs- und Benutzungsbedingungen einschließlich allgemeiner Tarife, 

3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 S. 2 EBV) bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung im Rahmen des Wirtschaftsplanes gewährleistet ist, 

4. soweit sie den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen,

5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewärhung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 20.000,00 Euro überschreitet, 

6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 10.000,00 Euro überschreiten, 

7. Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 20.000,00 Euro übersteigt, 

8. Erlass von Forderungen über 2.000,00 Euro und der Abschluss von Vergleichen bei einem Streitwert über 20.000,00 Euro im Einzelfall, 

9. Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 20.000,00 Euro im Einzelfall beträgt, 

10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO) der Beschäftigten des Eigenbetriebs von Entgeltgruppe 9 TVöD bis Entgeltgruppe 10 TVöD oder einem entsprechenden Entgelt, insbesondere für die Einstellung, Höhergruppierung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Arbeitnehmern, 

11. Vorschlag an den Marktgemeinderat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden, 

12. die Festsetzung allgemeiner Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Gebühren, Beiträge und Tarife, soweit sich der Marktgemeinderat nicht selbst vorbehält.