Bau- und Umweltausschuss
Zusammensetzung, Mitglieder und Aufgaben des Bau- und Umweltausschusses.
Zusammensetzung
Der Bau- und Umweltausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Mitgliedern des Marktgemeinderates.
Der Bau- und Umweltausschuss wird als vorberatender Ausschuss tätig (Art 32 Abs. 1 GO), soweit ihm in der Geschäftsordnung nicht Aufgaben als beschließender Ausschuss (Art 32 Abs. 2 GO) übertragen wurden.
Den Vorsitz führt der Erste Bürgermeister, ansonsten sein Vertreter. In den Ausschüssen sind die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Näheres regelt die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates.

Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses
Ausschuss (Sitzzahl) | Partei bzw. Wählergruppe | Ausschussmitglieder | Stellvertreter |
Bau- und Umweltausschuss (Vorsitzender Martin Beckel, 9 MGRM) | CSU
FWO
UTL
PLW
SPD/AO | Markus Geißler Jan Fässler Heinz Heim
Dr. Achim Pfisterer Stefan Schädler
Johannes Hummel Franz Kienle
Matthias Probst
Beate Kümpflein (SPD) | Thomas Stehle Ulrich Bauer Linda Köberle
SR. M. Gudrun Reichart Markus Gorbach
Björn Walser Thomas Wintergerst
Wolfgang Mayer
Michael Fink (AO) |
Vorberatende Aufgaben
Folgende Aufgaben wurden dem Bau- und Umweltausschuss als vorberatendem Ausschuss übertragen:
- soweit die Zuständigkeit des Marktgemeinderates nach §§ 1 und 2 gegeben ist.
Beschließende Aufgaben
Folgende Aufgaben wurden dem Bau- und Umweltausschuss als beschließender Ausschuss übertragen:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des ersten Kapitels des Baugesetzbuchs, sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,
2. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben,
3. Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben des Marktes bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 Euro, soweit die Mittel im Haushalt eingeplant und verfügbar sind,
4. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,
5. Ausübung von Vorkaufsrechten,
6. grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,
7. Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,
8. Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,
9. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,
10. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,
11. Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,
12. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,
13. Grundstücksangelegenheiten der Gemeinde einschließlich Ausübung von Vorkaufsrechten, sowiet die Voraussetzungen unter 3. gegeben sind,
soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
Die Bewilligung von Einzelverpflichtungen aus den Sammelansätzen reicht bis zu 100.000,00 Euro.