Standorte der Hundeklos
Oberstaufen
Staufenpark am Pavillon
Staufenpark oberhalb Pfarrzentrum
Staufenpark nordwestlich beim Glashaus
Am Sandbühl (Fußweg oberhalb Bahnlinie)
Fußweg bei den Tennisplätzen
Strumpfar-Haus (Fußweg)
Strumpfarwiese gegenüber Hochbühlstraße
Fußweg oberhalb Aquaria
Alpenrosenweg Denkmal "Bläsergruppe"
Fußweg Parkplatz Altenheim/Schloßstraße
Dr. -Hermann-Brosig-Weg (Parkbereich)
Kreuzung Bgm.-Hertlein-Straße/Kalzhofer Straße
Schule WKW-Stromhäuschen
Wanderweg "Um den Staufen" (Höhe Gärtnerei Stehle)
Fußweg Bahnübergang Immenstädter Straße
Argenstraße zwischen Norma und Parkhotel
Haus des Gastes (Nordseite)
Isnyer Straße/Wanderweg Buflings
Stießberg Wanderweg Richtung Berg
Schloßwiesweg/Bauhof
Buflings
Wanderweg Golfplatz
Einmündung Wirtschaftsweg südl. Hotel Engel
Kalzhofen
Kinderheim, Fußweg
Wassertretstelle Kalzhofen
Weißach / Malas
Hammerschmiede Weißach
Parkplatz an der Weißach
Aach
Friedhof
Campingplatz
Thalkirchdorf Sportplatz
Festsaal/Wertstoffcontainer
Alte Schulstraße
Kirchdorfer Straße
Ortsrand, Anwesen Ohmayer
Hündleparkplatz, Beginn Fußweg Richtung Thalkirchdorf
Konstanzer
Neubaugebiet
Lamprechts
Alter Bahnhof
Steibis
Am Schwedenkreuz
Beim Kriederdenkmal
Spielplatz/In der Au
Hinweise zu den örtlichen Vorschriften
Grünanlagensatzung (Auszug, siehe Ortsrecht)
a) das freie Umherlaufen von Hunden in den Grünanlagen der Gemeinde ist untersagt,
b) Hunde sind an der kurzen Leine zu führen und vom Betreten der Rasen- und Sportflächen, Kinderspielplätze und Blumenpflanzungen abzuhalten,
c) das Mitführen von Hunden in den Außenanlagen der Frei- und Hallenbäder ist nicht gestattet.
f) die Verunreinigung der Grünanlagen durch Hundekot ist verboten
Verordnung des Marktes Oberstaufen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
Es ist verboten, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen
Verordnung des Marktes Oberstaufen über das Anleinen von Kampfhunden und sog. großen Hunden (Auszug, siehe Ortsrecht)
a) Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Kampfhunde und große Hunde zu jeder Tages- und Nachtzeit in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ständig an der Leine zu führen.
b) Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Kampfhunde auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Anlagen an der Leine zu führen, sofern nicht durch einen für Hundewesen öffentlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die Hunde weder eine gesteigerte Aggressivität noch Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen.