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Öffnungszeiten Rathaus
Montag bis Freitag
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag u. Donnerstag
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Standorte der Hundeklos

Oberstaufen

Staufenpark am Pavillon

Staufenpark oberhalb Pfarrzentrum

Staufenpark nordwestlich beim Glashaus

Am Sandbühl (Fußweg oberhalb Bahnlinie)

Fußweg bei den Tennisplätzen

Strumpfar-Haus (Fußweg)

Strumpfarwiese gegenüber Hochbühlstraße

Fußweg oberhalb Aquaria

Alpenrosenweg Denkmal "Bläsergruppe"

Fußweg Parkplatz Altenheim/Schloßstraße

Dr. -Hermann-Brosig-Weg (Parkbereich)

Kreuzung Bgm.-Hertlein-Straße/Kalzhofer Straße

Schule WKW-Stromhäuschen

Wanderweg "Um den Staufen" (Höhe Gärtnerei Stehle)

Fußweg Bahnübergang Immenstädter Straße

Argenstraße zwischen Norma und Parkhotel

Haus des Gastes (Nordseite)

Isnyer Straße/Wanderweg Buflings

Stießberg Wanderweg Richtung Berg

Schloßwiesweg/Bauhof

Buflings

Wanderweg Golfplatz

Einmündung Wirtschaftsweg südl. Hotel Engel

Kalzhofen

Kinderheim, Fußweg

Wassertretstelle Kalzhofen

Weißach / Malas

Hammerschmiede Weißach

Parkplatz an der Weißach

Aach

Friedhof

Campingplatz

Thalkirchdorf Sportplatz

Festsaal/Wertstoffcontainer

Alte Schulstraße

Kirchdorfer Straße

Ortsrand, Anwesen Ohmayer

Hündleparkplatz, Beginn Fußweg Richtung Thalkirchdorf

Konstanzer

Neubaugebiet

Lamprechts

Alter Bahnhof

Steibis

Am Schwedenkreuz

Beim Kriederdenkmal

Spielplatz/In der Au

Hinweise zu den örtlichen Vorschriften

Grünanlagensatzung (Auszug, siehe Ortsrecht)
a) das freie Umherlaufen von Hunden in den Grünanlagen der Gemeinde ist untersagt,
b) Hunde sind an der kurzen Leine zu führen und vom Betreten der Rasen- und Sportflächen, Kinderspielplätze und Blumenpflanzungen abzuhalten,
c) das Mitführen von Hunden in den Außenanlagen der Frei- und Hallenbäder ist nicht gestattet.
f) die Verunreinigung der Grünanlagen durch Hundekot ist verboten
    
        
Verordnung des Marktes Oberstaufen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
Es ist verboten, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen
    
        
Verordnung des Marktes Oberstaufen über das Anleinen von Kampfhunden und sog. großen Hunden (Auszug, siehe Ortsrecht)
a) Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Kampfhunde und große Hunde zu jeder Tages- und Nachtzeit in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ständig an der Leine zu führen.
b) Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Kampfhunde auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Anlagen an der Leine zu führen, sofern nicht durch einen für Hundewesen öffentlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die Hunde weder eine gesteigerte Aggressivität noch Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen.