Behördenwegweiser A - Z
Eine Übersicht über behördliche Leistungen des Marktes Oberstaufen und anderer Behörden. Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen einen Überblick über die Dienstleistungen des Marktes Oberstaufen und anderer Behörden (externe Behörden/Gerichte) verschaffen. Unter Lebenslagen oder unter den Buchstaben können Sie bestimmte Informationen filtern.
Wir würden uns freuen, wenn wir Ihren Behördengang mit diesen Informationen ein wenig erleichtern könnten. Verbesserungsvorschlägen stehen wir aufgeschlossen gegenüber. Ihre Vorschläge senden Sie bitte an Hauptamt @oberstaufen.info.
Wahlen: Landrat und Kreistag
Informationen über Wahlen auf Landkreisebene:
Der Landrat und die Kreisräte werden grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. Je nach Landkreisgröße werden 50 bis 70 Kreisräte gewählt.
Die Wähler haben bei Kreistagswahlen grundsätzlich soviele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Es besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d.h. einzelnen Bewerbern können bis zu drei Stimmen gegeben werden. Zudem kann man auch panaschieren, d.h. die Stimmen können auf Bewerber verschiedener Listen verteilt werd.
Bei Landratswahlen haben die Wähler eine Stimme.
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Rechtsaufsicht
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Die Kosten der Landkreiswahlen tragen grundsätzlich die Landkreise.
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 2 Monaten im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer zum Kreisrat gewählt werden will, muss am Wahltag Unionsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein und muss grundsätzlich seit mindestens drei Monaten im Landkreis eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten. Zum Landrat kann gewählt werden, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die spezielle Altersgrenze nicht erreicht hat.
Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Landkreiswahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.
Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihr Landratsamt.
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Art. 24 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Telefon: 08386 93003-17
- Fax: 08386 93003-19
- E-Mail: sabine.haberstock@oberstaufen.info
- Zimmer: 4
- Etage: EG
- Sachgebiet
Das Ordnungsamt ist in seiner Funktion als Bürgerbüro in vielen Angelegenheiten des täglichen Lebens erster Ansprechpartner in unserem Rathaus:
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