Behördenwegweiser A - Z
Eine Übersicht über behördliche Leistungen des Marktes Oberstaufen und anderer Behörden. Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen einen Überblick über die Dienstleistungen des Marktes Oberstaufen und anderer Behörden (externe Behörden/Gerichte) verschaffen. Unter Lebenslagen oder unter den Buchstaben können Sie bestimmte Informationen filtern.
Wir würden uns freuen, wenn wir Ihren Behördengang mit diesen Informationen ein wenig erleichtern könnten. Verbesserungsvorschlägen stehen wir aufgeschlossen gegenüber. Ihre Vorschläge senden Sie bitte an Hauptamt @oberstaufen.info.
Die Abfallberatung für Gewerbebetriebe im Gemeindegebiet Oberstaufen erfolgt durch den Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten - ZAK -. Die Abfallberatung erfolgt telefonisch oder auch vor Ort kostenlos über alle Fragen der Abfallwirtschaft. Die Abfallberatung gibt kompetent Auskunft zu Themen der Abfallvermeidung und -verwertung nach der aktuellen rechtlichen Lage. Darüber hinaus recherchiert der ZAK für Sie Entsorgungs- und Verwertungswege für spezielle Abfälle.
Weitere Informationen: Zweckverband für Abfallwirtschaft
Die Abfallentsorgung im Landkreis Oberallgäu ist Aufgabe des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK). Für die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der Einrichtugen des ZAK.
Weitere Informationen zu
- Restmüll- und Biotonne
- Papiertonne
- Wertstoffsack
- gewerbliche Abfälle
- Sondermüll
- Bauschuttentsorgung
sowie wichtige Links zum Thema Abfallentsorgung:
Markt Oberstaufen
Weitere Informationen zu Öffnungsterminen des Wertstoffhofes Oberstaufen und zu Entsorgungsterminen für Problemmüll in Steibis, Thalkirchdorf und Oberstaufen:
Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten
Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt, die Durchführung der Abfallentsorgung den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Die Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland hat der Bund im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt.
Für die vom Bund im KrWG und den ausführenden Verordnungen nicht geregelten Bereiche der Abfallwirtschaft sowie zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund getroffenen Regelungen haben die Länder eigene Abfallgesetze erlassen. In Bayern ist hier das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) heranzuziehen.
Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt. Für die Durchführung der Abfallentsorgung im konkreten Einzelfall sind darüber hinaus die Abfallwirtschaftssatzungen und die Abfallgebührensatzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte, ggf. Abfallzweckverbände) maßgeblich. Diese Satzungen werden von den entsorgungspflichtigen Körperschaften in eigener Zuständigkeit erlassen.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Abfall- und Immissionsschutzrecht
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und des Landes sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen. Als Kleineinleiter werden Personen bezeichnet, welche weniger als 8 m³ Abwasser je Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern. Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt. Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.
Nicht nur für die Eltern, sondern auch für die Gemeinde ist es eine besondere Freude, wenn ein neuer Erdenbürger im Gemeindegebiet begrüßt werden kann. Gerne werden von der Gemeinde die notwendigen Infrastruktureinrichtungen wie Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule bereitgehalten, denn die Kinder sind auch die Zukunft unserer Gemeinde.
Die erste Zeit mit dem Baby bedeuten für die Eltern zwar viel Freue, aber auch viel Entbehrungen. Oft kommt dabei das gesellschaftliche Leben etwas zu kurz. Deshalb ist es schon eine langjährige Tradition des Marktes Oberstaufen und der örtlichen Banken die Eltern zu einem Abendessen einzuladen. Nur die Getränke müssen selbst übernommen werden.
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
- öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen die Gemeinden und Schulverbände; die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Mittagsbetreuung liegt in kommunaler oder freier Trägerschaft und gewährleistet eine verlässliche Betreuung der Kinder nach dem Unterrichtsende bis etwa 14.00 Uhr. Es handelt sich um ein sozial- und freizeitpädagogisch ausgerichtetes Betreuungsangebot. Das Anfertigen von Hausaufgaben ist auf freiwilliger Basis möglich.
Unter denselben Voraussetzungen wie die Mittagsbetreuung bis etwa 14.00 Uhr kann auch eine verlängerte Mittagsbetreuung mit Betreuungszeiten bis mindestens 15.30 Uhr und mit einer verlässlichen Hausaufgabenbetreuung angeboten werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine öffentliche Beurkundung und bei jedem Standesamt möglich. Sie kann u.a. auch vor Notaren und einem Urkundsbeamten beim Jugendamt abgegeben werden. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Eine Vaterschaftsanerkennung wird erst ab Geburt des Kindes, und wenn alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, wirksam. Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein. Der Vater wird auch sorgeberechtigt, wenn die Eltern beim Jugendamt oder bei einem Notar erklären, gemeinsam die elterliche Sorge zu übernehmen.
Die Zustimmung der Mutter ist unbefristet, jedoch kann ein Mann die Vaterschaftsanerkennung widerrufen, wenn die Mutter nicht innerhalb eines Jahres zugestimmt hat.
Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben und auch bewohnen, ist eine Wohnung ihre Hauptwohnung, alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen. Sie müssen die Meldebehörde darüber informieren, welche Wohnungen Sie haben und welche davon Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung ist.
Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben, wird im Melderecht zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung unterschieden. Wohnungen im Ausland bleiben bei der Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung unberücksichtigt, auch wenn sie die objektiven Kriterien einer Hauptwohnung erfüllen würden.
Die Hauptwohnung von alleinstehenden Personen ist deren vorwiegend benutzte Wohnung. Haben Sie zwei Wohnungen, ist die Wohnung Hauptwohnung, die von Ihnen zeitlich überwiegend genutzt wird. Bei der zeitlichen Berechnung wird auf ein Jahr abgestellt. Führt der Vergleich der Aufenthaltszeiten in der jeweiligen Wohnung zu keinem eindeutigen Ergebnis, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt. Zu den Lebensbeziehungen gehören Beziehungen zu Eltern, Partnern, Freunden, Bindungen an einen Beruf, an Vereine, Kirchengemeinden oder Parteien, etc.
Hauptwohnung eines verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Einwohners ist die überwiegend von der Familie gemeinsam genutzte Wohnung. Wenn Sie neben der Familienwohnung eine weitere Wohnung haben, ist diese die Nebenwohnung. Die zeitliche Dauer des Aufenthalts bleibt bei Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern unberücksichtigt.
Bei Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Einwohner, die dauernd getrennt leben, gelten die gleichen Kriterien wie für alleinstehende Personen.
Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung des/der Erziehungsberechtigten. Bei einem entsprechenden Antrag gilt dies auch für behinderte Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, und zwar auch dann, wenn sie in einer Behinderteneinrichtung leben.
Bei einem Wegzug ins Ausland können Sie nur dann in Deutschland weiterhin gemeldet bleiben, wenn Sie eine in Deutschland beibehaltene Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen und Schlafen benutzen. Eine Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung findet nur noch dann statt, wenn Sie bei einem Wegzug ins Ausland mindestens noch zwei Wohnungen im Bundesgebiet beibehalten. Ist dies nicht der Fall, wird die beibehaltene Wohnung alleinige Wohnung.
Evtl. Eigentumsverhältnisse spielen bei der Beurteilung, ob Sie für eine Wohnung gemeldet sein können oder nicht, keine Rolle.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) anmelden. Eine Abmeldung beim bisherigen Wohnort ist nicht mehr notwendig. Dies erfolgt elektronisch bei der Zuzugsgemeinde.
Den Meldeschein müssen Sie unterschrieben der Meldebehörde zuleiten (dies ist auch auf dem Postweg möglich).
Familien mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
Wenn Sie sich nicht innerhalb zwei Wochen anmelden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
In unserer Gemeinde gibt es in Oberstaufen und in Thalkirchdorf jeweils einen Helferkreis. Ansprechpartner in der Gemeinde ist das Hauptamt, welches als Bindeglied zwischen Asylbewerbern, Helferkreis, Caritas Rotes Kreuz und Landratsamt Oberallgäu fungiert.
Die ehrenamtlichen Helfer übernehmen als Bindeglied zwischen Verwaltung und Asylbewerbern vor Ort eine wichtige und unverzichtbare Aufgabe. Für dieses Engagement dankt der Markt Oberstaufen allen Helfern und hofft auch weiterhin auf die Unterstützung und die gute Zusammenarbeit.
Weitere Informationen zum Asylverfahren: Verwaltungsservice Bayern
Weitere Informationen Aufenthaltstitel: Verwaltungsservice Bayern
Weitere Informationen zum Asylbewerberleistungsgesetz: Verwaltungsservice Bayern
Weitere Informationen zur Ausbildungsplatzförderung: Verwaltungsservice Bayern
Der Markt Oberstaufen bildet folgende Berufe aus:
- Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement
- Verwaltungsfachangestellte/r
- Fachinformatiker für Systemintegration
Auskunftssperre
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.
Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Übermittlungssperren
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich.
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
- Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
- Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
- Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
- Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen.
Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.
Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.
Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig.
Bei den Spielgeräten i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielautomaten).
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt.
Grundsätzlich brauchen Sie für die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer Anlage eine Genehmigung. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist.
(Verwaltungsservice Bayern"Weiterführende Links")
Eine Genehmigungsfreistellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich
(Verwaltungsservice Bayern"Genehmigungsfreistellungsverfahren; Durchführung" unter "Verwandte Themen").
Bauantrag und erforderliche Unterlagen
Das Bauantragsformular ist zum einen erforderlich für einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage. Zum anderen ist es bei einer Nutzungsänderung der baulichen Anlage erforderlich. Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, die im Buchhandel erhältlich bzw. im Internet über den Link im Bereich "Formulare" abrufbar sind, zu stellen. Zum Ausfüllen des Bauantragsformulars liegen Erläuterungen vor
(Verwaltungsservice Bayern:"Unterlagen").
Er ist mit den erforderlichen Unterlagen (u. a. Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen) beim Markt Oberstaufen, in dessen Gebiet das Baugrundstück liegt, grundsätzlich dreifach einzureichen. Die Bauvorlagenverordnung regelt, welche Bauvorlagen erforderlich sind. In der Baubeschreibung sind insbesondere das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern.
(Verwaltungsservice Bayern "Unterlagen")
Der Bauantrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) unterschrieben sein. Ist eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich, müssen diese von einem Prüfsachverständigen, der vom Bauherrn beauftragt wird, unterzeichnet werden.
Der Markt Oberstaufen legt den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens dem Landratsamt Oberallgäu(als unterere Bauaufsichtsbehörde) vor. Das Landratsamt entscheidet nach Überprüfung des Bauantrags sodann über die Erteilung der Baugenehmigung. .
Kriterienkatalog
Der Ersteller des Standsicherheitsnachweises hat bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer freien Höhe von mehr als 10 Meter (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 BayBO) zu prüfen, ob alle Kriterien des Kriterienkatalogs erfüllt sind. Wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist der Standsicherheitsnachweis nicht prüfpflichtig. In diesem Fall ist eine Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei Sonderbauten ist diese Erklärung bereits mit dem Bauantragsformular der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, im Übrigen bei sonstigen Vorhaben spätestens gemeinsam mit der Baubeginnsanzeige. Zum besseren Verständnis haben wir für Sie die einzelnen Kriterien näher erläutert.
(Verwaltungsservice Bayern"Unterlagen")
Bescheinigungen
Je nach Vorhaben kann eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen erforderlich sein.
Die Bescheinigung der Standsicherheit und die Bescheinigung des Brandschutzes müssen der Bauaufsichtsbehörde mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden. Außerdem müssen sie von Baubeginn an auf der Baustelle vorliegen, wofür der Bauherr die Verantwortung trägt.
Wird ein Nachweis über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage verlangt, ist dieser mit der Bescheinigung über die festgelegte Grundfläche und Höhenlage zu erbringen.
Daneben gibt es noch Formulare zur Bescheinigung des Baugrunds und dessen Tragfähigkeit, zur Bescheinigung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie die Bescheinigung Brandschutz III.
Abstandsflächenübernahme
Abstandsflächen müssen in der Regel auf dem Baugrundstück selbst liegen. Wenn jedoch der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zustimmt, dürfen sich Abstandsflächen und Brandschutzabstände auch auf das Nachbargrundstück erstrecken. Dazu ist das Formular "Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme" vom Nachbarn zu unterzeichnen. Näheres entnehmen Sie bitte den Erläuterungen dazu.
(Verwaltungsservice Bayern"Unterlagen")
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Bauamt
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Telefon: 08321 / 612-461
Telefax: 08321 / 612-67461
E-Mail: bauamt @lra-oa.bayern.de
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Der Markt Oberstaufen stellt Bebauungspläne auf, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Gemeinde zu steuern. Bebauungspläne sind Satzungen. Sie enthalten verbindliche Festsetzungen und bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden können.
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen:
- Der Flächennutzungsplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, für den Bürger aber noch keine verbindlichen Festsetzungen trifft (vgl. hierzu auch das Stichwort "Flächennutzungsplan").
- Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird und sich auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt. Er enthält für die Bürger und die Baubehörden verbindliche Festsetzungen und regelt, wie die Grundstücke bebaut werden können.
Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; dies bedeutet, dass zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch bestehen darf. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z.B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch z.B. über öffentliche und private Grünflächen, Verkehrsflächen. Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen getroffen werden.
Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan:
Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt dann vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Liegt ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines von einem (privaten) Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Einfache Bebauungspläne sind solche, die weder die Voraussetzungen eines qualifizierten noch eines vorhabensbezogenen Bebauungsplans erfüllen. Sie regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich nicht abschließend.
Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen, also Rechtsnormen. Sie werden in einem im BauGB im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt, das unter anderem eine Beteiligung der Bürger vorsieht.
Für Bebauungspläne der Innenentwicklung, welche die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung betreffen, sind in § 13 a BauGB unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenserleichterungen vorgesehen.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Genehmigungsbehörde: Landratsamt Oberallgäu
Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden aufgestellt. Sie beinhalten die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Als bürgernächste Stellen sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen. Amtliche Beglaubigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Gemäß Art. 115 der Bayerischen Verfassung haben alle Bewohner Bayerns das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden (Petitionsrecht).
Mit Beschwerden, Hinweisen und Anregungen können Sie sich beim Markt Oberstaufen an die jeweiligen Sachbearbeiter oder zentral an die Hauptamtsleitung wenden.
Daneben können Sie sich auch an das Landratsamt Oberallgäu mit Eingaben und Beschwerden wenden.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Rechtsaufsicht
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Bayerischer Landtag; Einreichung von Petitionen
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung beim Wohnsitzstandesamt einer der beiden Eheschließenden anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden/Lebenspartner einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
Die Eheschließenden sollten, wenn möglich, die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim zuständigen Standesamt anmelden. Ist einer der Ehegatten verhindert, kann er seinen Partner/seine Partnerin schriftlich bevollmächtigen, die Eheschließung anzumelden. In diesem Fall hat der vertretene Ehegatte die Niederschrift zur Anmeldung vor der Eheschließung persönlich zu bestätigen.
Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, prüft, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Nach abgeschlossener Prüfung werden die Unterlagen ggf. an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Die Eheschließung muss von dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk die Eheschließung stattfindet.
Die Zeremonie kann nur in den dafür gewidmeten Räumen abgehalten werden. Hier in Oberstaufen wäre das im Rathaus und im Färberhaus möglich.
Die Geburt eines Kindes ist bei dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Geburtsort liegt. Anzeigepflichtig sind die Krankenhäuser, der Vater, die Hebamme oder der Arzt.
Die Geburt des Kindes, muss von dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.
Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.
Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik:
Bei Geburt eines Kindes in einer Klinik eines öffentlich-rechtlicher Träger (z.B. in städtischen Krankenhäusern oder Kreiskrankenhäusern) ist üblicherweise die Verwaltung der Klinik zur Anzeige der Geburt verpflichtet.
Bei der Geburt eines Kindes in einer privaten Klinik ist eine schriftliche Anzeige nur dann möglich, wenn diese Einrichtung zur schriftlichen Anzeige befugt ist.
Ist eine schriftliche Anzeige zugelassen, übernimmt die Verwaltung der Klinik für die Eltern den Gang zum Standesamt. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Klinik die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen.
Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden.
Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei unverheirateten Mütter der Vater das Kind anerkennen möchte.
Mündliche Anzeige:
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Privatklinik nicht zur schriftlichen Anzeige befugt ist oder es sich um eine Hausgeburt handelt.
Zur Anzeige sind (in folgender Reihenfolge) verpflichtetet:
- der Vater des Kindes, wenn er auch Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
- die Hebamme,
- der Arzt,
- jede andere Person verpflichtet, die bei der Geburt anwesend war und
- die Mutter, sobald sie dazu in der Lage ist.
Die namensrechtlichen Erklärungen können in allen Standesämtern beurkundet werden. Sie werden wirksam, wenn sie das zuständige Standesamt förmlich entgegennimmt. War die Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft oder die Geburt im Inland oder wurde die Ehe, Lebenspartnerschaft oder Geburt nachträglich in einem deutschen Register beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Geburtenregister führt.
Bestimmung eines Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens bei der Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft:
- Die Ehegatten/Lebenspartner können durch eine gemeinsame Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich! Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte/Lebenspartner den von ihm zur Zeit der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen.
- Der Ehegatte/Lebenspartner, dessen Name nicht Ehe-/Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehe-/Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten/Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Fristen gebunden.
Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens während der Ehe/Lebenspartnerschaft:
Haben Ehegatten/Lebenspartner bei ihrer Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft keine Erklärung zu ihrer Namensführung abgegeben, können sie nachträglich noch erklären, welche Namen sie in der Ehe/Lebenspartnerschaft führen wollen.
Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe:
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte/Lebenspartner kann erklären, dass er anstelle seines Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Er kann aber auch den Familiennamen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat.
Erstreckung der Namensänderung auf den Namen des Kindes:
- Ein gemeinsames Kind, das noch keine fünf Jahre alt ist, erhält den Ehenamen der Eltern kraft Gesetzes. Auf ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename der Eltern nur, wenn es sich der Namensänderung durch eine Erklärung anschließt.
- Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die gemeinsame Sorge für ein Kind durch die Eheschließung begründet, so können sie binnen drei Monaten nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Bestimmen die Eltern den Geburtsnamen des Kindes, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich ihr anschließt.
- Ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann eine Anschlusserklärung nur selbst abgeben; solange das Kind noch keine achtzehn Jahre alt ist, bedarf es hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sie kann im Anschluss an die Eheschließung abgegeben werden.
Namenserteilung und Einbenennung:
Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn das Kind minderjährig und unverheiratet ist. Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft, Unterhalt, Staatsangehörigkeit und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt. Sobald die Namenserteilung wirksam ist, darf das Kind nur den so erworbenen Geburtsnamen führen. Die Namenserteilung ist unwiderruflich!
1. Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils:
Der allein sorgeberechtigte Elternteil, in der Regel ist dies die Mutter, kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Die Namenserteilung setzt voraus, dass der Vater seine Vaterschaft zu dem Kind wirksam anerkannt hat.
2. Erteilung eines Ehenamens:
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen (Einbenennung). Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Die Ehegatten bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen nur den erteilten Ehenamen führt oder einen Doppelnamen, bestehend aus diesem und dem bisher geführten Namen. Der erteilte Name kann dem bisherigen Namen des Kindes vorangestellt oder angefügt werden. Führt das Kind bereits aufgrund einer Namenserteilung einen Doppelnamen, so entfällt der früher erteilte Ehename. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge mit zusteht oder wenn das Kind seinen Namen führt, und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Der Sterbefall ist bei dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Sterbeort liegt.
Mündlich Anzeigepflichtig ist,
-jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
-die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
-jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Ist mit der Anzeige ein Bestattungsunternehmen beauftragt, kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
Darüber hinaus sind Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen und bei amtlicher Ermittlung die zuständigen Behörden schriftlich zur Anzeige verpflichtet.
Der Sterbefall muss von dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk die Person verstorben ist.
Der Sterbefall ist spätestens am dritten Werktag nach eintreten des Todes beim Standesamt anzuzeigen.
Die Standesbeamten stellen Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsregistern aus, wenn sie das jeweilige Personenstandsregister führen.
Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt. Diese Urkunde dient vor allem zum Beweis des Tags und des Orts der Geburt sowie der Vor- und Familiennamen einer bestimmten Person. Aus einer Geburtsurkunde ergeben sich darüber hinaus vor allem das Geschlecht und die Eltern des Kindes. Die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister zeigt u.U. auch Veränderungen bei der Abstammung des Kindes (z.B. eine Adoption) und beim Familiennamen des Kindes und seiner Eltern auf.
Die Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde wird aus dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt und beweist die Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft der beiden Ehegatten. Der Ehename/Lebenspartnerschaftsname ist im Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister eingetragen und erscheint auch in der Urkunde.
Die Sterbeurkunde wird aus dem Sterberegister ausgestellt und beweist Tag und Ort des Todes einer bestimmten Person.
Abschriften aus den Personenstandsregistern sind wortgetreue Wiedergaben der jeweiligen Einträge einschließlich der Vermerke über die Fortschreibung der ursprünglichen Beurkundungen durch familienrechtliche Änderungen sowie durch Berichtigungen.
Das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister enthält neben den Daten der Ehegatten auch ob ein Ehe-/Lebenspartnerschaftsname oder ein sog. Begleitname (vgl. Ausführungen zum Ehenamen) geführt wird. Beglaubigte Abschriften aus dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister beweisen deshalb die Namensführung der Ehegatten in der Ehe/Lebenspartnerschaft.
Das Geburten-, das Ehe-, das Lebenspartnerschafts- und das Sterberegister wird am Ort des jeweiligen Personenstandsfall geführt. Die Personenstandsurkunden aus diesen Registern sind deshalb bei dem Standesbeamten zu beantragen, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, die Ehe geschlossen, die Lebenspartnerschaft begründet wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.
Die Personenstandsurkunden geben zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung den jeweiligen Stand der standesamtlichen Beurkundung in den Personenstandsregistern wieder.
Änderungen durch Fortschreibung der Personenstandsregister werden in die Urkunden eingearbeitet. Folge ist z.B., dass in einer älteren Geburtsurkunde noch kein Vater eingetragen ist, wenn die Vaterschaft erst später anerkannt wurde. Die Abstammung von dem Mann kann dann nur mit einer neueren Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass immer nur die neueste Personenstandsurkunde den aktuellen Stand der Beurkundung in einem Personenstandsbuch wiedergeben kann. Selbst, wenn keine Veränderungen eingetreten sind, lässt sich auch diese Tatsache nur mit einer Personenstandsurkunde neuesten Datums beweisen.
Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Bauamt
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Weitere Informationen: Landratsamt Oberallgäu
Die Verordnung auf der Rechtsgrundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) enthält Gestaltungs- und Verhaltensvorschriften, mit dem Ziel, materielle Prüfvorschriften für die Durchführung der gemeindlichen Feuerbeschau nach der Verordnung über die Feuerbeschau (VBF) bereitzustellen.
-
brandgefährliche Handlungen und Zustände als solche zu bezeichnen
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ihre Unterlassung durch Androhung einer Geldbuße durchzusetzen.
Weitere Informationen vorbeugende Brandschutz: Verwaltungsservice Bayern
Weitere Informationen Feuerbeschau: Verwaltungsservice Bayern
Der Markt Oberstaufen beteiligt sich sowohl im Förderverfahren des Freistaates Bayern als auch im Förderverfahren des Bundes. Ziel ist eine flächendeckende Versorgung des bewohnten Gemeindegebietes mit den verschiedenen Ortsteilen.
weitere Informationen: Breitbandausbau Oberstaufen
Die Bürgerversammlung stellt eine wichtige Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger in der Gemeinde dar. Sie dient der Information der Gemeindebürger, der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Gemeinderat.
Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen.
Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Das Wort kann grundsätzlich nur Gemeindebürgern erteilt werden.
Empfehlungen von Bürgerversammlungen müssen innerhalb von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden.
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Bürgerversammlung wird in Oberstaufen jährlich einmal in Steibis und in Thalkirchdorf zusätzlich eine Ortsversammlung abgehalten. Bei Bedarf gilt dies auch für den Ortsteil Aach.
Anfragen zur Bürgerversammlung können auch im Vorfeld schriftlich an das Hauptamt des Rathauses oder per E-Mail an hauptamtsleiter @oberstaufen.info gerichtet werden.
Für die Ausstellung eine Ehefähigkeitszeugnisses (EFZ) für eine Eheschließung im Ausland ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Ausstellung des EFZ hängt nicht davon ab, ob in dem betroffenen Staat die Vorlage durch Gesetz vorgeschrieben ist. Es genügt, wenn das Zeugnis in der Verwaltungspraxis gefordert wird.
Das EFZ darf nur ausgestellt werden, wenn der Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht.
- Alters- und Ehejubilare
- Geburten
- Ehrenring
- Ehrenbürgerschaft
- Silbertaler
Bei Ausweisung eines Baugebietes für "Einheimische" werden nach Baureife (= Erschließung und Vermessung) Grundstücke vergeben. Bewerber, die sich für ein Gemeindegrundstück interessieren, müssen die notwendigen Informationen erhalten, um auch z.B. eine Baufinanzierung bei der Bank zu beantragen. Die Unterlagen werden auf Zulässigkeit der Bewerbung von mir geprüft und zur Beschlussfassung vorbereitet. Nach Zuteilung, werden die entsprechenden Notarkaufverträge vorbereitet und geprüft.
Kostenersatz kann verlangt werden
- für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
- für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
- für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
- für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
- für Sicherheitswachen.
Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, z.B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.
In Bayern sind ca. 320.000 Ehrenamtliche in rund 7.800 Freiwilligen Feuerwehren und 2500 Hauptamtliche in den 7 Berufsfeuerwehren in den Städten München, Würzburg, Regensburg, Nürnberg, Fürth, Augsburg und Ingolstadt tätig.
Die Freiwilligen Feuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden, die die Feuerwehren aufstellen, ausrüsten und unterhalten müssen. Der Staat unterstützt die Gemeinden durch Zuschüsse und durch das umfassende Ausbildungsangebot an den drei Staatlichen Feuerwehrschulen in Würzburg, Regensburg und Geretsried.
Zu den Aufgaben der Feuerwehren zählen insbesondere der abwehrende Brandschutz und die zahlreichen technischen Hilfeleistungen, wie z.B. bei Autounfällen, Unfällen mit Gefahrstoffen und Hochwasser. Die Feuerwehren können darüber hinaus freiwillige Aufgaben durchführen, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird.
Über die Aufnahme neuer Feuerwehrleute sowie Jugendlicher entscheidet in jedem Einzelfall der Kommandant der örtlichen Feuerwehr. Dieser prüft dabei auch die körperliche und geistige Eignung der Bewerber.
Konkrete Informationen über die Feuerwehren in Oberstaufen, Thalkirchdorf, Aach und Steibis können Sie im Ordnungsamt erhalten.
Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen.
Den Fischereischein können Sie im Ordnungsamt beantragen.
weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Zuständige Behörde
Landratsamt Oberallgäu
Jagd- und Fischereirecht
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Telefon: 08321 / 612-472
Telefax: 08321 / 612-369
E-Mail: jagdrecht @lra-oa.bayern.de
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Der Fremdenverkehrsbeitrag wird in Fremdenverkehrsgemeinden von den selbständig tätigen, natürlichen und juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, erhoben. Grundlage hierfür ist eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde.
Friedhof Obestaufen
Säntisweg 13
87534 Oberstaufen
Der gemeindliche Friedhof befindet sich direkt neben dem Bahnhof in der Ortsmitte. Die Parkmöglichkeiten vor Ort sind sehr begrenzt. Es wird empfohlen, den großen Parkplatz am Bahnhof zu nutzen. Die Gehzeit zwischen Parkplatz und Friedhof beträgt ca. 5 Minuten.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten. Vor einer Beisetzung in einem gemeindlichen Friedhof muss der Bestattungspflichtige bei der Gemeinde das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben.
Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten.
Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen werden durch das Ortsrecht (siehe Rechtsgrundlagen) geregelt.
Sollten Sie eine verlorene Sache im Gemeindegebiet finden und diese an sich nehmen, müssen Sie es dem Fundbüro melden, sofern die Sache nicht direkt dem Eigentümer zurückgegeben werden kann. Wenn Sie einen Wertgegenstand verloren haben, können Sie im Fundbüro Ihren Verlust anzeigen.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Seit 01.01.1999 ist das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Dieser hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.
Der Antrag kann im Ordnungsamt gestellt werden.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Führerscheinstelle
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr bei der für Sie zuständigen Gemeinde beantragen können.
Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragsteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.
Die Antragstellung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Dabei müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis vorlegen.
Bei schriftlicher Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle erforderlich. Weiterhin müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben.
Zum Führungszeugnis können allgemein noch folgende Erläuterungen gegeben werden: Verurteilungen von Straftätern erscheinen außer im Bundeszentralregister auch im Führungszeugnis, das jede Person über 14 Jahre bei ihrer Meldebehörde beantragen kann. Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl dagegen ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten). Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren).
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.
zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Bauamt
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Weitere Informationen: Landratsamt Oberallgäu
Wenn Sie aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung.
Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich).
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).
Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort). Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn der Antragsteller Inhaber einer Reisegewerbekarte ist.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Gebührenaufstellung für Trauungen im Rathaus und Färberhaus
Verwaltung gemeindlicher Darlehen und Rücklagen, inkl. gewährter Darlehen und Bürgschaften
Die kommunalen Aufgaben als Sicherheitsbehörden sowie in der Flächennutzungs- und Bauleitplanung machen es in vielen Gebieten Bayerns nötig, sich mit Geogefahren zu beschäftigen. Steinschlag- und Felssturzgefahr sind zwar auf steile Hänge beschränkt, Rutschungen können aber auch in relativ flachem Gelände entstehen. Auch abseits von Hängen kann die Gefahr von Erdfällen bestehen, wenn im Untergrund Hohlräume existieren.
Die Erfahrung zeigt, dass Ereignisse meist dort auftreten, wo früher schon Ähnliches geschehen ist. Das Landesamt für Umwelt sammelt daher Daten über Georisiken im Kartendienst UmweltAtlas Bayern. Zudem stehen bereits für viele Landkreise Gefahrenhinweiskarten zur Verfügung. Die Informationen sind als Hinweis zu sehen und bedeuten kein Bauverbot. Einzelfälle sind jeweils im Detail gesondert zu prüfen.
UmweltAtlas Bayern: GEORISK-Objekte
Landkreise mit Gefahrenhinweiskarten
Die Meidung der bekannten Gefahrenbereiche ist die nachhaltigste Strategie um Leben, Gesundheit und Sachwerte zu schützen. In Gefahrenhinweisbereichen und Gebieten, in denen es schon früher zu Ereignissen gekommen ist, wird dringend empfohlen, bei allen wesentlichen Planungen einen Gutachter beizuziehen, der Erfahrung mit Geogefahren vorweisen kann. Der einfachste und sicherste Weg wäre, diese Bereiche von Bebauung und teurer Infrastruktur frei zu halten. Ist dies nicht mehr möglich – beispielsweise bei bereits bestehender Bebauung – ist es zumindest wichtig, die möglichen Gefahren zu kennen und nötigenfalls Maßnahmen zu treffen. Das LfU kann Kommunen und Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten beraten.
Hinweise zum Verwaltungsvollzug mit Bezug auf Geogefahren gibt ein Schreiben des Umweltministeriums (Download s. u.) aus dem Jahr 2017. Hierin ist auch erläutert, wie mit den Informationen aus den Gefahrenhinweiskarten umzugehen ist.
Standortauskunft Geogefahren
Mit der Standortauskunft Geogefahren können für jede beliebige Adresse in Bayern die uns vorliegenden Informationen abgerufen werden. Mit Hilfe der "Stecknadelfunktion" ist dies auch für jeden beliebigen Punkt in Bayern möglich. Die Gefahrenhinweiskarten und die Standortauskunft ersetzen zwar kein geotechnisches Gutachten durch ein Fachbüro, bieten aber eine erste Übersicht über mögliche Probleme am Standort.
In der Navigationsleiste des UmweltAtlas Bayerns unter "mehr" finden Sie den Reiter "Standortauskunft". Mit einem Klick darauf können Sie die Standortauskunft zu einem Fachthema starten. Nun können Sie in die Karte klicken oder eine Adresse eingeben, um einen Standort zu wählen.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt
Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbebetriebs.
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs.1 S.1 GewO bzw. § 14 Abs. 3 GewO für die Aufstellung von Automaten).
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. auch OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z.B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen oder den Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändern, müssen Sie das auch anzeigen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht.
Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Bei der Öffentlichkeit zugänglichen Gewerbebetrieben ist der Gewerbetreibende zur Anbringung seines Namens und/oder seiner Firma verpflichtet (§ 15 a GewO)
Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben (Gewerbeertragsteuer). Die zu zahlende Gewerbesteuer wird von der Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.
Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.
Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.
- In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid, dem sog. Steuermessbescheid, vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.
- Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid festsetzt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 2004 wurde durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2922) ein Mindesthebesatz von 200 % vorgegeben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).
Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe besteht eine Steuererklärungspflicht zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Der staatliche Messbescheid und der gemeindliche Gewerbesteuerbescheid müssen ggf. gesondert angefochten werden. Dabei sind die in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen einzuhalten. Es ist zu beachten, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.
Hebesatz: 360%
Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördllichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.
Beim Bundeszentralregister in Berlin ist ein Gewerbezentralregister eingerichtet. Dort werden eingetragen:
- Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung,
- Verzichte während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
- Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
- Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers. Der Antrag ist bei der Gemeinde - Meldebehörde - zu stellen. Befugt zur Antragstellung ist der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch den Ehegatten oder einen Rechtsanwalt).
Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.
Für Straßenbaumaßnahmen, Erschließungen, die Ausweisung von Baugebieten und Ersatzflächen ist in der Regel auch ein Grunderwerb erforderlich. Entsprechende finanzielle Mittel müssen im Haushaltsplan vorgesehen und vom Marktgemeinderat verabschiedet werden. Für die notwendigen Grundstücksverhandlungen erfolgt jeweils eine gesonderte Ermächtigung der Verwaltung durch den Marktgemeinderat oder den Bau- und Umweltausschuss. Der Kaufvertrag kann auch erst wirksam abgeschlossen werden, wenn die abschließende Zustimmung des zuständigen Gremiums vorliegt.
Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.
Der Grundsteuer unterliegen zum einen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und zum anderen die
- übrigen Grundstücke incl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B).
Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.
Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Das Verfahren im Einzelnen ist unter "Verwandte Themen" - "Grundsteuer; Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt") dargestellt.
Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Das zuständige Finanzamt stellt den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag fest.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Die Kameralistik stellt auf Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr und damit auf eine Liquiditätsbetrachtung ab.
Inhalt, Anlagen und Bestandteile des Haushalts richten sich nach dem Buchungssystem. Sie sollen einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Kommune geben und die Kommune in die Lage versetzen, ihre Verwaltung zu steuern.
Der Haushaltplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune; er muss ausgeglichen sein. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich
- zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben (bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik),
- benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan besteht bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik aus:
- dem Gesamtplan,
- den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- den Sammelnachweisen und
- dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer.
Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik beizufügen:
- der Vorbericht,
- eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
- eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v. H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
- der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,
- eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Gebäude im Eigentum des Marktes Oberstaufen sind u.a.
Rathaus, Färberhaus, Bauhof, Wertstoffhof, ehem. Krankenhaus, ehem. Schulkloster, Telekomgebäude, ehem. Schule Thalkirchdorf, ehem. Schule Steibis, Feuerwehrhäuser in Oberstaufen, Thalkirchdorf, Steibis und Aach, Kurverwaltung Steibis, Thaler Festsaal, Dramer Dorfsaal in Aach, Haus des Gastes, Freibad Thalkirchdorf, Aquaria Erlebnisbad, Kurhaus Oberstaufen, Glashaus, Bauhof.
Für den Unterhalt dieser Gebäude ist das Marktbauamt verantwortlich.
Regelung über Haltung, Züchtung und Ausbildung von sogenannten 'Kampfhunden' aufgrund der Regelungen der Art. 18, 37 und 37a Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - und der darauf beruhenden Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992, geändert durch Verordnung vom 04.09.2002.
In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.
Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.
Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.
Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes 'Negativzeugnis' erteilt.
Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als 'Kampfhund' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit.
Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000.- €, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- € geahndet werden.
Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 und vom 15.07.2004 als verfassungskonform bestätigt.
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch durch Einzelfallanordnung erlassen werden. Ebenfalls können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden.
Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden betreffend das freie Umherlaufen, sowie die Maulkorbpflicht von großen Hunden, sonstigen Hunden und auch Kampfhunden im Gemeindebereich und im Einzelfall.
Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
Die Beschränkung des Art. 18 Abs. 1 LStVG auf große Hunde und Kampfhunde trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer tierschutzgerechten Haltung Anleinpflichten auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass Bissverletzungen durch große Hunde und Kampfhunde schwerer sind und von Passanten die genannten Rassen auch als bedrohlicher angesehen werden. Auch führt die empfundene Bedrohung bei großen Hunden und Kampfhunden oftmals - gerade auch bei Kindern - zu einem Fehlverhalten, aus dem weitere Gefährdungen resultieren können.
Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 vorgeschrieben.
Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.
Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.
Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.
Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.
Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.
In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.
Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.
Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden und für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zuständig.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Sicherheitsrecht
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden als Katastrophenschutzbehörden ist es, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Katastrophenschutzbehörden in Bayern sind neben den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden), die Regierungen und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Sicherheitsrecht
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Junge Menschen haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Die Kinder- und Jugendhilfe trägt zur Verwirklichung dieses Rechtes bei, indem sie
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördert,
- Benachteiligungen vermeiden oder abbauen hilft,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung berät und unterstützt,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützt,
- positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen hilft.
Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe umfassen Leistungen zugunsten junger Menschen und Familien wie Angebote zur Förderung von Kinder und Jugendliche; Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie; Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche sowie andere Aufgaben wie Beistandschaft und Amtsvormundschaft (Vormundschaft).
Sozialgesetzbuch VIII
Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; die Leistungen werden sowohl von den Jugendämtern als auch von Trägern der freien Jugendhilfe (Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände u.a.) erbracht; letztere können auch von den Jugendämtern mit der Durchführung anderer Aufgaben betraut werden.
Weitere Links:
https://www.stmas.bayern.de/jugendarbeit/index.php
www.jugendsozialarbeit.bayern.de
http://www.blja.bayern.de/index.php
www.herzwerker.de/jugendhilfe/
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Jugendamt
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Dieses Dokument für ein deutsches Kind (bis zum 12. Lebensjahr) können Sie bei der Gemeinde beantragen.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt und der Meldebehörde mit. Die Meldebehörde übermittelt das Austrittsdatum an das Finanzamt. Standesämter, die das Eheregister der ausgetretenen Person führen, erhalten eine Mitteilung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass die Zugehörigkeit in diesem Personenstandsregister eingetragen worden war, und die ausgetretene Person die Änderung dieser Eintragung wünscht.
Die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Kommunen stößt seit einiger Zeit auf reges Interesse der Beteiligten. Demographische Entwicklung, Globalisierungstendenzen und der Zwang zu kostengünstiger, Ressourcen schonender Aufgabenerfüllung verstärken das Interesse der Kommunen an den verschiedenen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit.
Den Kommunen bietet sich eine Vielzahl von Kooperationsmöglichkeiten mit unterschiedlicher Rechtsverbindlichkeit an. Sie reicht von der Gründung formloser Arbeitsgemeinschaften bis zur Koordination gemeindeübergreifender Wirtschaftsförderung oder Marketing im Tourismus. Gemeinsam erstellte und genutzte Infrastruktureinrichtungen zählen ebenso zur interkommunalen Zusammenarbeit wie die Zusammenlegung von Behörden oder der Betrieb gemeinsamer Unternehmen. So arbeitet auch der Markt Oberstaufen in vielen Bereichen mit anderen Gemeinden zusammen:
Tourismus:
Allgäu Marketing GmbH, Oberallgäu Tourismus Service GmbH, Bayerischer Heilbäderverband, Deutschen Bäderverband, Tourismusverband Allgäu Bayerisch Schwaben
Soziales:
Sozial-Wirtschaftswerk Sonthofen, Schulverband Oberstaufen - Stiefenhofen
Umwelt:
Naturpark Nagelfluhkette
Regionalentwicklung:
Regionalentwicklung Westallgäu - Bauyerischer Bodensee
Salzstraßengemeinden
Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz garantieren den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.
Zu diesem Selbstverwaltungsrecht gehört zum einen, dass die für die Gemeinde handelnden Organe (erster Bürgermeister - Gemeinderat) von den Bürgern selbst in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt werden. Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet vor allem auch, dass die Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungskreises ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllt.
Die Wesensmerkmale des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde sind
- die Gebietshoheit, d.h. die Hoheitsgewalt über das Gemeindegebiet,
- die Satzungshoheit, d.h. die Befugnis der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch den selbstverantwortlichen Erlass von Satzungen zu regeln,
- die Organisationshoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, die eigene innere Organisation nach ihrem Ermessen auszurichten,
- die Verwaltungshoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen,
- die Personalhoheit, d.h. die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen,
- die Finanz- und Abgabenhoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln,
- sowie die Planungshoheit, d.h. die Befugnis, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen.
Die Gemeinden unterstehen als Teil der staatlichen Ordnung der Aufsicht des Staates. Aufgabe der staatlichen Aufsicht ist es, im Interesse des öffentlichen Wohls die Rechtmäßigkeit und bei den Aufgaben, die den Gemeinden vom Staat übertragen sind (übertragener Wirkungskreis) auch die Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt dabei darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane zu stärken. Ein aufsichtliches Einschreiten steht dabei im Ermessen der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Die Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen und damit rechtsfähig und im Prozess parteifähig. Eine Gemeinde kann daher zum Beispiel Vermögen erwerben, als Erbe eingesetzt werden, privatrechtlicher Vertragspartner und Schuldner von Verbindlichkeiten sein.
Die Konzessionsabgabe wird von Gemeinden oder Zweckverbänden dafür erhoben, dass Energie- und Wasserversorgungsunternehmen die im Verkehrsraum der jeweiligen Gemeinde oder Zweckverbands verlegten Leitungen nutzen dürfen.
Viele Projekte, wie Kindergartenanbau, Alpe Vögelsberg, Öffentlichkeitsarbeit, Breitbandausbau, Einführung des neuen Logos oder einem Relaunch der Website erfolgen ämterübergreifend mit eigens für das Projekt zusammengestellten Teams. Zum Teil werden auch externe Beteiligte hinzugezogen. Um die vorgegebenen Ziele mit den zur Verfügung gestellten finanziellen finanziellen Recourcen, sowie im gewünschten Zeitrahmen und Qualität erreichen zu können, werden die Projekte einem verantwortlichen Koordinator übertragen.
Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Kindergärten oder Universitäten) und kulturelle Einrichtung (z. B. Museen, Bibliotheken, Theater) sind Teil der sozialen Infrastruktur. Diese stehen allen Bürgern kostengünstig oder sogar kostenlos zur Verfügung.
Mit Unterstützung des Marktes Oberstaufen hat der Heimatdienst Oberstaufen das Strumpfarhaus als Oberstaufener Heimatmuseum mit vielen Ausstellungsstücken eingerichtet. Das Außengelande, die Staufner Buindt, wurde mit einem Teich, einem Alpinum und einer Streuobstwiese authentisch gestaltet. Als nächstes Projekt soll In der wieder errichteten Alpe Vögelsberg eine Erlebnisausstellung zum Thema Alpwirtschaft und Naturpark Nagelfluhkette eingerichtet werden.
Viele Gebäude in Oberstaufen stehen unter Denkmalschutz und können teilweise auf eine jahrhundertelange Geschichte zurückblicken. Mit einem virtuellen Rundgang soll ein Eindruck über die historische Bausubstanz Oberstaufens vermittelt werden.
Ein vielfältiges Vereinsleben lässt alle Generationen an einer lebendigen Kultur und Heimatpflege teilhaben. Neben dem Heimatdienst sind hier vor allem die Musik- und Trachtenvereine herauszuheben, die vielen Veranstaltungen den Rahmen geben.
In den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten können die Gemeinden von den Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, einen Kurbeitrag erheben. Notwendige Rechtsgrundlage ist eine rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung. Beitragspflichtig sind alle Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und die sich nicht aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. Der Kurbeitrag wird von Übernachtungsgästen in der Regel über den Unterkunftsvermieter eingehoben. Tagesgäste zahlen den Kurbeitrag zusammen mit Eintrittsgeldern und dergleichen. Zweitwohnungsbesitzer sind ebenfalls kurbeitragspflichtig.
Näheres regelt die Kurbeitragssatzung des Marktes Oberstaufen.
LEADER ist eine seit 1991 bestehende Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Union zur innovativen Entwicklung des ländlichen Raums.
Mit der EU-Gemeinschaftsinitiative sollen Entwicklungsengpässe in den ländlichen Regionen beseitigt und vorhandene Standortfaktoren optimal genutzt werden. Durch Unterstützung neuer Ideen und durch Aktionen soll die regionale Identität und die Wertschöpfung gestärkt sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen nachhaltig verbessert werden.
Lokale Aktionsgruppen (LAG) , das sind örtliche Partnerschaften aus Bürgern, Gemeinden, Vereinen und Firmen, erarbeiten einen konkreten Entwicklungsplan für die Region. Dieses regionale Entwicklungskonzept (REK) enthält neben den Zielen, Entwicklungsstrategien, geplanten Projekten und Aktionen auch einen Finanzierungsplan. Die LAGs sind Träger der Entwicklungsstrategie und verantwortlich für deren Durchführung. Sie entscheiden selbstständig über die für ihr Gebiet beste Kombination der LEADER-Förderinstrumente.
Der Markt Oberstaufen ist Mitglied der LAG Regionalentwicklung Westallgäu-Bayerischer Bodensee. Die LAG ist ein Verein im Sinne des Förderprogramms LEADER. Vereinszweck ist es, die Mitglieder sowie andere regionale Akteure bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zu unterstützen, die der integrierten und langfristigen Entwicklung der Region dienen. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden Landrat Elmar Stegmann (Landkreis Lindau (Bodensee)) und seinen fünf gleichberechtigten Stellvertretern: Bürgermeister Martin Beckel (Oberstaufen), Bürgermeister Markus Eugler (Grünenbach), Bürgermeister Thomas Kleinschmidt (Wasserburg), Bürgermeister Ulrich Pfanner (Scheidegg), Bürgermeister Christian Ruh (Bodolz).
Weitere Informationen: Regionalentwicklung Westallgäu-Bayerischer Bodensee e.V.
Verkaufsstellen (Ladengeschäfte und sonstige Verkaufsstände) müssen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten geschlossen sein.
Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z.B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z.B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z.B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.
Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gibt es für Kur- und Erholungsgebiete, in welchen unter bestimmten Voraussetzungen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen.
Der Markt Oberstaufen hat mit der Ladenschlussverordnung von dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht.
Die Organisation und Koordinierung der Lawinenwarndienstaufgaben obliegt den Sicherheits- und Katastrophenschutzbehörden (Gemeinden, Landratsämtern, Bezirksregierungen von Oberbayern und Schwaben) unter Mitwirkung der Lawinenwarnzentrale.
Eine Lawinenkommission ist ein Beratungsgremium für die Sicherheitsbehörde (Gemeinde, Landratsamt). Sie besteht aus ortskundigen und bergerfahrenen Fachleuten, die bei Bedarf zusammentreten, um die aktuelle Wetter-, Schneedecken- und Lawinensituation zu beurteilen und daraus entsprechende Empfehlungen für Lawinensicherungsmaßnahmen (z.B. Sperrungen von Straßen und Skiabfahrten oder künstliche Lawinenauslösungen) ableiten. Auch die Aufhebung von Sperrungen wegen Lawinengefahr beruht auf einer Lagebeurteilung durch die örtliche Lawinenkommission.
Von der Lawinenwarnzentrale im Bayerischen Landesamt für Umwelt, in der die Informationen aus einem Netz von Mess- und Beobachtungsstationen zusammenlaufen, wird der tägliche Lawinenlagebericht für den bayerischen alpinen Raum erstellt und publiziert.
Weitere Informationen: Lawinenwarndienst Bayern
Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehört es, die Beratungsgegenstände der Gemeinderatssitzungen vorzubereiten und den Marktgemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Sitzungen einzuberufen.
Der erste Bürgermeister legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor. Jeder Marktgemeinderat hat einen Anspruch auf Aufnahme seines Antragsgegenstandes in die Tagesordnung. Zur Vorbereitung der Sitzung gehört, dass alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Beratungsgegenstände sowie mögliche Entscheidungsalternativen aufgeklärt werden. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts kann der Marktgemeinderat in seine Geschäftsordnung nähere Regelungen zur Art der Vorbereitung der Beratungsgegenstände aufnehmen, insbesondere die Fertigung von Sitzungsvorlagen vorschreiben.
Der erste Bürgermeister beruft den Marktgemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Wann eine Sitzung einberufen wird, steht grundsätzlich im Ermessen des ersten Bürgermeisters. Er muss aber z. B. dann eine Sitzung einberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Marktgemeinderäte schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes der Sitzung verlangt. Auch unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit muss eine Marktgemeinderatssitzung einberufen werden.
In der Geschäftsordnung des Marktgemeinderats wird u. a. zu geregelt, in welcher Frist und in welcher Form die Einladung der Gemeinderatsmitglieder zu den Gemeinderatssitzungen ergehen muss.
Der Marktgemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen.
Der erste Bürgermeister leitet die Sitzung und tritt in die Tagesordnung, nachdem er die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates festgestellt hat. Nach dem Sachvortrag erfolgt die Beratung des Tagesordnungspunktes. Vor jeder Abstimmung vergewissert sich der Vorsitzende, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Für die Ausschüsse gilt die gleiche Vorgehensweise.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Oberstaufen.
Eine Meldebestätigung oder auch Meldebescheinigung über Ihren Wohnsitz und ggf. weitere Daten wird für eine Vielzahl von täglichen Angelegenheiten benötigt.
Eine amtliche Meldebestätigung wird Ihnen bei der An- bzw. Abmeldung ausgestellt. Sie dient dem Nachweis der Wohnung und darf nur Daten zum Familien- und Vornamen, zum Doktorgrad, zum Geburtsdatum, zur Anschrift, zum Tag des Ein- und Auszugs sowie zum Datum der An- oder Abmeldung enthalten.
Diese amtliche Meldebestätigung erhalten Sie unentgeltlich.
Auf Antrag erteilt Ihnen die Meldebehörde, bei der Sie mit Wohnsitz gemeldet sind, eine schriftliche Meldebescheinigung. Diese schriftliche Meldebescheinigung ist kostenpflichtig.
Die einfache Meldebescheinigung enthält Angaben zu Familiennamen, früheren Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Auf Antrag kann Ihnen eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die weitere Daten enthalten darf. Zu den weiteren Daten gehören Angaben zum Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, frühere Anschrift(en), Einzugs- und Auszugsdatum, Familienstand, Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner, Daten zu minderjährigen Kindern, Daten zum Personalausweis und zum Ankunftsnachweis nach dem Asylgesetz. Daten zu Auskunfts- und Übermittlungssperren dürfen in einer Meldebescheinigung nicht enthalten sein.
Die Verwaltung sowie der Unterhalt gemeindlicher Wohnanlagen erfolgt durch das Marktbauamt.
Herausgeber
Markt Oberstaufen und Gemeinde Stiefenhofen
Verantwortlich für den redaktionellen Teil
Markt Oberstaufen
Elisabeth Emmenlauer
Schloßstraße 8
87534 Oberstaufen
Telefon +49 8386 9300323
E-Mail Hauptamt @oberstaufen.info
Gemeinde Stiefenhofen
Bürgermeister Anton Wolf und Ulrich Endras
Hauptstraße 8
88167 Stiefenhofen
Telefon +49 8383 920816
E-Mail Ulrich.Endras @vg-stiefenhofen.de
Druck und Verlag, Verantwortlich für den Anzeigenteil
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Peter Fuchs
Kirchplatz 6
87509 Immenstadt
Ansprechpartner für Anzeigen
Telefon +49 8323 802131
E-Mail gemeindeblatt @eberl.de
weitere Informationen zu den Ausgaben des Mitteilungsblattes
Motorsportliche Veranstaltungen - sowohl im Straßenraum als auch auf sonstigen Flächen - bedürfen der Erlaubnis.
Eine motorsportliche Veranstaltung, die nicht ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden soll, bedarf der sicherheitsrechtlichen Erlaubnis der Landratsämter, kreisfreien Städte bzw. Großen Kreisstädte.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Zum Schutz dieser Rechtsgüter können die Landratsämter, kreisfreien Städte bzw. Großen Kreisstädte Anordnungen für den Einzelfall treffen.
Für motorsportliche Veranstaltungen, die ausschließlich bzw. teilweise auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden sollen, bedarf es nur bzw. zusätzlich einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Wenn einmal besonders viel Restmüll anfällt ...
... z.B. nach einer Feier, nach Festtagen oder durch einen Umzug, können Sie für diese Abfälle einen Einweg-Müllsack kaufen. Den Müllsack mit Abfällen stellen Sie neben die Restmülltonne.
Sie erhalten die Einweg-Müllsäcke beim Markt Oberstaufen, beim ZAK oder beim Wertstoffhof.
Die Öffentlichkeitsarbeit im Rathaus umfasst ein breites Spektrum, beginnend von der Berichterstattung im Mitteilungsblatt unserer Website bis hin zur Beantwortung von Anfragen der verschiedensten Medien. Ziel ist es die Arbeit der Verwaltung transparent darzustellen und den Bürger in seiner Meinungsbildung zu unterstützen.
So soll die Öffentlichkeit insbesondere auf diesen Seiten unserer Website umfassend über die Gemeinderatssitzungen, Bürgerversammlungen, Projekte, Ortsrecht, Veranstaltungen, Notfalldienste sowie örtliche Angebote und Leistungen im sozialen und öffentlichen Bereich informiert werden.
Amtliche Bekanntmachungen werden an der Anschlagtafel des Rathauses veröffentlicht. Informativ wird hierüber auch im Mitteilungsblatt und auf diesen Seiten berichtet. Entsprechend dem Anschlag sind die jeweiligen Dokumente in der Rathausverwaltung öffentlich einsehbar.
Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.
Wenn Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde erhalten, können Sie hiergegen binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.
Alle Bußgeldverfahren im Zuständigkeitsbereich des Marktes Oberstaufen werden in der zentralen Bußgeldstelle im Ordnungsamt bearbeitet.
Auslöser eines Bußgeldverfahrens sind insbesondere festgestellte Verstöße durch die Polizei oder die Verkehrsüberwachung. Nach der Beweisaufnahme erfolgt die Einleitung eines Verfahrens.
Bei geringeren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann eine kostenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden, welche mit einem rechtlichen Gehör verbunden wird. Wenn sich der Betroffene nicht innerhalb der gesetzten Frist äußert oder die Verwarnung bezahlt, kann ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid erlassen werden.
Die Gemeinden haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.
Satzungen und Verordnungen unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihren Regelungsgegenstand:
Satzungen werden erlassen, um gemeindliche Angelegenheiten zu regeln. Die Befugnis zum Satzungserlass folgt grundsätzlich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das auch die Rechtsetzungsautonomie umfasst.
Das Verfahren zum Satzungserlass ist in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern geregelt. Satzungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bedürfen dabei keiner gesonderten Ermächtigung, wenn sie nicht in Rechte Dritter eingreifen oder Verpflichtungen Dritter berühren. Der Erlass von Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten sowie von Satzungen, die Verstöße gegen ihre Regelungen mit Geldbuße bedrohen (= bewehrte Satzungen), sind dagegen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig.
Beispiele für gemeindliche Satzungen sind Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang im Wasser- und Abwasserbereich oder Beitrags- und Gebührensatzungen nach dem Kommunalabgabengesetz.
Bei den gemeindlichen Verordnungen steht demgegenüber in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Beispielsweise kann durch eine Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden eingeschränkt werden.
Der Erlass von Verordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Allgemeine Regelungen zum Verfahren beim Erlass kommunaler Verordnungen finden sich im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Das LStVG und andere Gesetze enthalten überdies Ermächtigungen zum Erlass gemeindlicher Verordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Weitere Informationen: Ortsrecht des Marktes Oberstaufen
Die Gemeinden dürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben. Die Einzelheiten regelt der Markt Oberstaufen in der Parkgebührenordnung.
Im Bereich der Ortsdurchfahrt wurde eine Parkverbotszone angeordnet. Das bedeutet, dass hier nur auf ausgewiesenen öffentlichen Plätzen geparkt werden darf. Parken im Gehwegbereich stellt hier eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Verwarnungsgeld von der Gemeinde geahndet werden kann. Gleiches gilt in verkehrsberuhigten Zonen.
Anlieger dürfen den Bereich von Fußgängerzonen nur bis 10:00 Uhr befahren und kurzfristig parken, um dort Geschäfte zu erledigen. Außerhalb dieser Zeit ist dies ohne amtliche Ausnahmegenehmigung, die sichtbar im Fahrzeug auszulegen ist, untersagt. Verstöße gegen diese Regelung können ebenso als Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungsgeld geahndet werden.
Deutsche können dieses amtliche Ausweisdokument bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.
Zum 01.11.2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Wesentliche Neuerung ist neben der Aufnahme biometrischer Merkmale (Foto) und der Speicherung der Fingerabdrücke die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises, der sog. eID-Funktion bzw. Online-Ausweisfunktion ("Das bin ich."). Zudem ist der neue Personalausweis für die Nutzung einer Signatur- und Unterschriftsfunktion ("Das habe ich geschrieben." bzw. "Das will ich.") vorbereitet.
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Der öffentliche Dienst beschäftigt Beamte und Beschäftigte. Maßgeblich ist das Beamtenrecht bzw. das Arbeits- und Tarifvertragsrecht. Die Personalverwaltung (dazu zählen z.B. Personalgewinnung, Personalbetreuung und Personalentwicklung, sowie Stellenbewirtschaftung) ist eine zentrale interne Verwaltungsaufgabe des Marktes Oberstaufen.
Die Personalverwaltung umfasst alle Aufgaben des Personalbereichs. Dazu gehören z. B.
- der Vollzug des Beamtenrechts und des Arbeitsrechts
- das Führen von Personalakten
- die Bearbeitung der Arbeits-, Urlaubs- und Fehlzeiten der Mitarbeiter
- die Personaldatenverwaltung und die Stellenbewirtschaftung
- die Tätigkeiten bei der Einstellung neuer Mitarbeiter und beim Ausscheiden von Mitarbeitern anfallen
- Stellenausschreibungen
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Die Gemeinden können Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken, wenn dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient.
Wenn Sie Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit anbringen wollen, müssen Sie beachten, dass der Markt Oberstaufen dies auf bestimmte Flächen beschränkt hat. Art. 28 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlaubt den Gemeinden entsprechende Beschränkungen, sofern dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen eine solche gemeindliche Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Beseitigung des Anschlages zu verlangen.
Der Reisepass bzw. der vorläufige Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, der grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann.
Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutsches Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
- vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Die kommunale Haftpflichtversicherung sowie die Kfz.-Haftpflichtversicherungen aller kommunalen Fahrzeuge gewähren Deckungsschutz, wenn Dritte Schadenersatz gegenüber der Kommune fordern.
Sie prüft Haftungsanfragen, reguliert berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab.
Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine straßenrechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben, die aber je nach Situation vor Ort räumlich oder sachlich stark eingeschränkt sind. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen). Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers.
Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortslage
Bund und Länder haben entschieden, auf Bundesautobahnen einen freiwilligen 24h-Winterdienst einzurichten, um nach Möglichkeit eine durchgängige Befahrbarkeit zu gewährleisten. Auf letztere hat der Verkehrsteilnehmer aber keinen Rechtsanspruch.
Auch auf den sonstigen Straßen in staatlicher Verwaltung (Bundes-, Staats- und verwaltete Kreisstraßen) wird außerorts der freiwillige Winterdienst nur am Tag durchgeführt; je nach Bedeutung der Straße für den überörtlichen, den Berufsverkehr oder Linienbusverkehr wird sie von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr befahrbar gehalten. In der Nachtzeit ist eine (uneingeschränkte) Befahrbarkeit nicht gewährleistet.
Allgemein gilt, dass bei starken, lang anhaltenden Schneefällen zeitweise auch schneebedeckte Fahrbahnen in Kauf genommen werden müssen. Selbst auf Autobahnen ist dann die Befahrbarkeit nur eingeschränkt möglich. Mit kritischen Straßenverhältnissen ist auch bei starken Schneeverwehungen und Eisregen zu rechnen.
Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es Aufgabe der Gemeinde, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.
Die Gemeinden haben außerdem die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Anlieger bzw. Hinterlieger zu verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen bzw. wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite in sicherem Zustand zu erhalten. Der Markt Oberstaufen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (siehe unten).
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen.
Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:
- Neujahr
- Heilige Drei Könige (Epiphanias)
- Karfreitag
- Ostermontag
- der 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
- Allerheiligen
- Erster Weihnachtstag
- Zweiter Weihnachtstag
Nur im Jahr 2017 ist aus Anlass des 500. Reformationsjubiläums der Reformationstag am 31. Oktober 2017 ein einmaliger gesetzlicher Feiertag in ganz Bayern.
Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag.
An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten:
- alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen,
- öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt),
- Treibjagden.
Die Verbote gelten nicht
- für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
- für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
- für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind,
- für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden.
Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten.
Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.
Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag
- Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.)
- Karsamstag
- Allerheiligen
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.)
- Heiliger Abend
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.
Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt:
- Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
- Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
- An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen.
Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit dem Ordnungsamt in Verbindung.
Für den für Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich.
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Rechtsaufsicht
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie kommen in der Strafjustiz bei den Strafkammern und Jugendkammern der Landgerichte sowie bei den Schöffengerichten bzw. Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte zum Einsatz. Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.
Schöffen stehen gleichberechtigt neben dem Berufsrichter und entscheiden gemeinsam darüber, ob der Beschuldigte einer Straftat schuldig ist und welche Strafe er erhält. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein und leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer lebensnahen und allgemeinverständlichen Rechtsprechung.
Weitere Informationen: Verwaltungsservice Bayern
Zu den wesentlichen Aufgaben gehören
- Terminverwaltung des Bauamtsleiters und des Marktbaumeisters
- Korrespondenz des Bauamtsleiters und des Marktbaumeisters
- Rechnungstellung
- Mitarbeit beim Sitzungsdienst
- Liegenschaftsverwaltung
- Korrespondenz Ortswärme Oberstaufen
Zu den wesentlichen Aufgaben gehören
- Terminverwaltung des Bürgermeisters
- Korrespondenz des Bürgermeisters
- Ehrungen
- Mitarbeit beim Sitzungsdienst
- Mitarbeit Öffentlichkeitsarbeit
Zu den wesentlichen Aufgaben gehören
- Terminverwaltung des Hauptamtsleiters
- Korrespondenz des Hauptamtsleiters
- Aktions Jahr des Kindes
- Mitarbeit beim Sitzungsdienst
- Mitarbeit Öffentlichkeitsarbeit
- Beschaffung von Büromaterial und Büromobilar
Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.
Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern z. B. vor Gaststätten. Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.
Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit dem Markt Oberstaufen in Verbindung zu setzen.Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.Voraussetzungen:
- Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden:
- Für Bundes- und Staatsstraßen ist dies das örtliche Straßenbauamt, für Kreisstraßen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und für Gemeindestraßen die Gemeinde.
- Die Gemeinde ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten.
Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.
Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften zur Sperrzeitregelung halten.
Nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 8 der Bayer. Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. „Putzstunde“). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängert (d.h. der jeweilige Betrieb muss früher als 5 Uhr schließen) oder aufgehoben werden (§ 10 GastV). Unter den gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden die Sperrzeit im Einzelfall auch für einzelne Betriebe verlängern oder ganz aufheben (§ 11 GastV).
Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebiets.
Die Gemeinden bauen und unterhalten die Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebietes. Nähere Informationen Ihrer Gemeinde zu Gemeindestraßen erhalten Sie von der Bauverwaltung des Marktes Oberstaufen.
Nach Art. 51 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten (...), wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.
In unserer Freizeitgesellschaft nimmt der Wunsch Einzelner oder von Gruppen, im Rahmen von Veranstaltungen auch den Straßenraum zu anderen Zwecken als der täglichen Fahrt zur Arbeit zu nutzen, mehr und mehr zu. Zu den Nutzungswünschen zählen neben reinen Freizeitveranstaltungen wie Inline-Skaten, Radrennen, radtouristischen Veranstaltungen, motorsportlichen Veranstaltungen (Ralleys), Volkwanderungen und -läufen, Umzügen (auch im Fasching) auch solche überwiegend religiösen oder der Brauchtumspflege dienenden Inhaltes wie z.B. Prozessionen.
Je nach Klassifizierung der Straßen, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder eine in der Baulast einer Gemeinde stehende Straße handelt) kann die Gemeinde, die Große Kreisstadt, die Kreisfreie Stadt oder das Landratsamt Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, erlauben. Ebenso besteht die Möglichkeit, diese Veranstaltungen durch Auflagen und Bedingungen in der Erlaubnis zu regulieren, um damit Schwierigkeiten für den Veranstalter, die Teilnehmer und die sonst Betroffenen so gering wie nur möglich zu halten. Es handelt sich bei den genehmigungsfähigen Veranstaltungen insbesondere um:
- Kirchliche Veranstaltungen (z.B. Wallfahrten)
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
- Rennen mit Kraftfahrzeugen
- Ralley-Sonderprüfungen
- Oldtimer-Veranstaltungen
- Radrennen, Triathlonveranstaltungen
- Volksradfahren
- Staffelläufe
- Volkswandern
- Umzüge
- Straßenfeste
- Traditionsveranstaltungen
- Märkte
Die Straßenverkehrsbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Erlaubnisvoraussetzungen erarbeiten, die dann in Bescheidsform an den Veranstalter ergehen. Hierzu zählt insbesondere auch die Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes bei Veranstaltungen durch das Verbot der Verwendung von Einweggeschirren und -materialien (z. B. Plastikteller, -becher, -bestecke oder Getränkedosen).
Die Straßenverkehrsbehörden können durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien. Das ist nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen gerechtfertigt, und auch nur dann möglich, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, genehmigen.
Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Beschilderung zur Sicherung solcher Baustellen wird regelmäßig von den Straßenverkehrsbehörden angeordnet. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich an diese vor dem Beginn der Arbeiten wenden und die notwendige Beschilderung anordnen lassen.
Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, welche sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich). Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Vor dem Beginn solcher Arbeiten muss sich der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Weiterhin sind die Unternehmer verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.
Die Straßenverkehrsbehörden können auf öffentlichen Straßen die Aufstellung der Beschilderung (Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Markierungen) anordnen. Regelungen durch diese Beschilderung gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen. Sie bedienen sich dazu der Beschilderung, wenn sie im Benehmen vor allem mit der Straßenbaubehörde und der Polizei zur Auffassung kommen, dass die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung hier nicht ausreichend sind. Die Beschilderung besteht aus Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Hinweiszeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- und Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien, Haltlinien). Sie ist so zu gestalten, dass sie ihren Zweck gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen Maßnahmen allerdings nur zu ergreifen, wenn dies zwingend notwendig und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Ergreifen sie Maßnahmen, dann gehen die Regelungen durch diese Beschilderung den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (wie zur Geschwindigkeit oder zum Überholen) vor.
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Zum Schutz dieser Rechtsgüter können die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen (siehe unten "Verwandte Themen") die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen diese nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung auch untersagt werden.
Aus kommunalen Verordnungen, über deren Bestehen Sie sich bei der zuständigen Gemeinde informieren können, können sich Modifikationen der genannten Anzeige- und Erlaubnispflichten sowie sonstige Anforderungen ergeben.
Für bestimmte Veranstaltungen können vorrangige Sonderregelungen gelten, über die Sie sich ebenfalls bei den Gemeinden informieren können. Als Bespiele zu nennen wären hier etwa Volksfeste, Lotterien, Spielbanken, Luftfahrtveranstaltungen, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sowie – in der Praxis besonders bedeutsam – rad- oder motorsportliche Veranstaltungen, die ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfinden. Für letztere bedarf es einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahme durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Eine Liste der aktuellen Vereine mit Ansprechpartnern können Sie gegen Angabe des Verwendungszweckes im Vorzimmer des Rathauses erfragen.
Wenn Sie die Absicht haben, eine ortsfeste oder sich fortbewegende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchzuführen, müssen Sie diese rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige wird im Regelfall von der Behörde bestätigt und kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, mit Beschränkungen verbunden werden.
Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Veranstaltung noch für die Teilnahme an einer Versammlung die Erlaubnis einer Behörde erforderlich.
Lediglich Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag bedürfen einer gesonderten Zulassung, die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landtags erteilt werden kann. Diesbezügliche Anträge sind spätestens sieben Tage vor Bekanntgabe der Versammlung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu stellen. Die Anzeigepflicht der Versammlung bei der Landeshauptstadt München bleibt hiervon unberührt.
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.
Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Behörde (grundsätzlich das ortsansässige Landratsamt bzw. die kreisfreie Gemeinde; bei Eilversammlungen auch die Polizei) anzeigen - dies gilt unabhängig von der erwarteten Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer -, dass eine Versammlung unter freiem Himmel geplant ist und folgende Angaben machen:
- Ort der Versammlung (bei sich fortbewegenden Versammlungen der Streckenverlauf),
- Zeitpunkt (beabsichtigter Beginn und voraussichtliches Ende der Versammlung),
- Thema,
- Veranstalter und Leiter mit persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Anschrift).
Sie erhalten daraufhin von der Behörde im Regelfall eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.
Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.
- Auskünfte telefonisch und per Mail über diverse Anfragen des Baurechts.
- darf ich ein Carport (Größe…) auf mein Baugrundstück errichten,
- darf ich eine Dachgaube errichten?
- darf ich die Wohnung als Ferienwohnung/ bzw. Nebenwohnsitz nutzen etc.
- Hier sind im Einzelfall anhand der einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften sowie örtlichen Satzungen Auskünfte zu erteilen. Teilweise muss das Genehmigungsverfahren mit der Baugenehmigungsbehörde (LRA) abgestimmt werden.
- Bei Bauvorhaben, die verfahrensfrei sind aber gegen Bestimmungen von örtliches Satzungsrecht bzw. Bebauungsplan richten, wird eine sog. isolierte Befreiung erteilt.
Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den vom Volk gewählten Gemeinderat und den ebenfalls unmittelbar vom Volk gewählten ersten Bürgermeister. Der Gemeinderat und der erste Bürgermeister stehen sich bei der Verwaltung der Gemeinde gleichrangig gegenüber. Sie haben gesetzlich abgegrenzte Kompetenzbereiche. In den Kompetenzbereich des ersten Bürgermeisters darf der Gemeinderat grundsätzlich nicht hineinregieren, ebenso darf auch der erste Bürgermeister grundsätzlich nicht in den Kompetenzbereich des Gemeinderats hineinregieren.
Der Gemeinderat ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem ersten Bürgermeister zustehen oder einem beschließenden Ausschuss übertragen wurden.
In die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, d.h. die Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Darüber hinaus erledigt er in eigener Zuständigkeit die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung - soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist - sowie die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.
Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Im Übrigen kann der erster Bürgermeister Maßnahmen und Anordnungen anstelle des Gemeinderats oder eines (beschließenden) Ausschusses treffen, wenn sie dringlich bzw. unaufschiebbar sind.
Der erste Bürgermeister ist schließlich dafür zuständig, die Beschlüsse des Gemeinderats bzw. seiner (beschließenden) Ausschüsse zu vollziehen. Dementsprechend vertritt der erste Bürgermeister auch die Gemeinde nach außen; er hat die Möglichkeit, für die Gemeinde rechtsverbindliche Erklärungen nach außen abzugeben bzw. solche in Empfang zu nehmen.
Alles in allem enthält die bayerische Gemeindeordnung nur allgemeine Grundsätze über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem ersten Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die genaue Zuständigkeitsabgrenzung wird in der Geschäftsordnung vorgenommen.
Informationen über Wahlen auf Gemeindeebene
Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich für 6 Jahre gewählt. Je nach Gemeindegröße werden 8 bis 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt. In Oberstaufen sind dies 20 Marktgemeinderäte.
Die Wähler haben bei Gemeinderatswahlen grundsätzlich so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Es besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d.h. einzelnen Bewerbern können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Zudem kann man auch panaschieren, d.h. die Stimmen können auf Bewerber verschiedener Listen verteilt werden.
Bei Bürgermeisterwahlen haben die Wähler eine Stimme.
Informationen über Wahlen auf Landkreisebene:
Der Landrat und die Kreisräte werden grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. Je nach Landkreisgröße werden 50 bis 70 Kreisräte gewählt.
Die Wähler haben bei Kreistagswahlen grundsätzlich soviele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Es besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d.h. einzelnen Bewerbern können bis zu drei Stimmen gegeben werden. Zudem kann man auch panaschieren, d.h. die Stimmen können auf Bewerber verschiedener Listen verteilt werd.
Bei Landratswahlen haben die Wähler eine Stimme.
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Rechtsaufsicht
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Jede politische Partei und sonstige organisierte Wählergruppe kann einen Wahlvorschlag einreichen.
Ein Wahlvorschlag muss u.a. von 1 von Tausend der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach dem Landeswahlgesetz, jedoch höchstens von 2.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein, wenn die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl (Bezirkswahl) nicht mindestens 1,25 % der gültigen Stimmen in Bayern (bei Bezirkswahlen: im jeweiligen Bezirk) erhalten hat.
Einschlägige Verlage bieten die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke an. Die für die Unterstützungsunterschriften erforderlichen amtlichen Formblätter werden ausschließlich vom jeweiligen Wahlkreisleiter ausgegeben.
Die Wahlvorschläge sind von den Parteien und Wählergruppen für den jeweiligen Wahlkreis aufzustellen (jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis) und sind beim Wahlkreisleiter (Regierung) einzureichen. Dort werden die Wahlvorschläge geprüft. Der Wahlkreisausschuss entscheidet in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Vorschläge.
Zuständige Behörde:
Landratsamt Oberallgäu
Rechtsaufsicht
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Homepage: Landratsamt Oberallgäu
Unterhalt von Gemeindewaldungen (soweit nicht vom Forstamt wahrgenommen)
Der Markt Oberstaufen unterhält als touristische Infrastruktur ein über 300 km langes Wanderwegenetz. Der Unterhalt ist aufgabe des Bauhofes.
Gemeinden können eine Zweitwohnungsteuer erheben.
Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert. Das bisher bestehende Verbot, auf das Innehaben einer Wohnung eine kommunale Aufwandsteuer zu erheben, wurde gestrichen. Die bayerischen Kommunen haben deshalb seit dem 1. August 2004 die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art 3 Abs. 1 KAG eine Zweitwohnungsteuer einzuführen. Diese Erweiterung der gemeindlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite war umstritten. Sie stellt einen angemessenen Kompromiss dar zwischen den berechtigten Interessen der Kommunen und der Forderung, zusätzliche Belastungen der Bürger und der Wirtschaft möglichst zu vermeiden. In diesem Sinne wurde das bestehende Verbot weiterer Bagatellsteuern wie z.B. Getränkesteuer, Jagdsteuer oder Vergnügungssteuer unverändert beibehalten. Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei die widerstreitenden Interessen, d.h. insbesondere das gemeindliche Interesse an einer sachgerechten Einnahmengewinnung und das Interesse der betroffenen Zweitwohnungsinhaber, abzuwägen haben.
Erwerbszweitwohnungen nicht dauernd getrennt lebender Verheirateter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen von der Zweitwohnungsteuerpflicht auszunehmen. Den Gemeinden ist es erlaubt, wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie diesem Personenkreis auch darüber hinaus gewisse Vergünstigungen einzuräumen. Einzelheiten regelt die jeweilige gemeindliche Satzung.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 22.07.2008 (GVBl S. 460) wurden Zweitwohnungsinhaber, deren positive Einkünfte im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25.000 Euro bzw. bei Verheirateten und Lebenspartnern 33.000 Euro nicht überschritten haben, ab dem Steuerjahr 2009 auf entsprechenden Antrag von der Zweitwohnungsteuer befreit. Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11.03.2014 wurden diese Freigrenzen mit Wirkung vom 01.01.2015 auf 29.000 Euro bzw. 37.000 Euro angehoben.
Für das Verhältnis Zweitwohnungsteuer und Kurbeitrag gilt Folgendes:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben. Der Kurbeitrag ist dabei die Gegenleistung dafür, dass dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können von Zweitwohnungsinhabern pauschalierte Kurbeiträge erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich auch der Kurbeitragspflicht unterliegen. Ausgenommen vom Kurbeitrag sind gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nur Personen, die ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts im Kurgebiet haben.
Die Zweitwohnungsteuer ist dagegen als Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf – hier das Innehaben einer Zweitwohnung – sichtbar wird. Als Steuer dient sie der Erzielung von Einnahmen durch die Gemeinde, ohne dass für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht. Zweitwohnungsteuer und Kurbeitrag sind demnach rechtssystematisch zwei unterschiedliche Abgaben, die nicht gleichartig sind. Daraus folgt, dass ein Wohnungsinhaber neben der Zweitwohnungsteuer auch zur Entrichtung eines Kurbeitrages herangezogen werden kann.